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Handlungsbedarf

Handlungsbedarf

Schaute man bisher in das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer, fand man wenig zum Schutz von subterranen Ökosystemen. Lediglich Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten Naturhöhlen in die Liste der besonders geschützten Biotope aufgenommen. In der Praxis wurden konkrete Schutzmaßnahmen aber in der Regel nur beim „öffentlichkeitswirksamen“ Vorkommen von Fledermäusen angeordnet. Erst im Herbst 2017 wurden Höhlen und naturnahe Stollen als besonders geschützte Biotope in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3434) veröffentlicht und traten am 1. April 2018 in Kraft. Ein großer Erfolg für die organisierte Höhlenforschung, zumal der Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e.V. diesen Schritt seit Jahren gefordert hat.

Der Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e.V. mit seinen 7 Landesverbänden, 88 Vereinen, etwa 500 Einzelmitgliedern sowie 33 angeschlossenen Schauhöhlen und Institutionen sieht aber nach wie vor dringenden Handlungsbedarf beim Schutz der Biodiversität in subterranen Ökosystemen. Schon unbedachtes Betreten kann die mikrobiologische Situation in der Höhle verändern. Es ist unerlässlich, dass die bekannten und neu entdeckten Höhlensysteme von Speläologen unter anderem auch auf ihre biologische Vielfalt hin untersucht werden. Nur so können standortbezogene Strategien zum Erhalt endemischer und besonders bedrohter Arten entwickelt werden. Den Schutz solcher Biotope alleine am Vorkommen von Fledermäusen festzumachen, weil diese Höhlen als Winterquartier nutzen und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) besonders geschützt sind, widerspricht den Zielen der Biodiversitäts-Konvention.

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